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Pflegeberatung

Sie selbst, Ihr Partner, ein Elternteil oder ein anderes Familienmitglied benötigt Unterstützung. Sei es altersbedingt, durch Krankheit oder einen Unfall: es tauchen viele Fragen auf, was als nächstes zu tun ist. Unsere Pflegeberater vor Ort unterstützen Sie eine passgenaue Lösung für Ihre Situation zu finden.

Ansprechpartner

Herr
Michael Czurczak

Tel: 05621 - 78 92 - 12
michael.czurczak(at)drk-wildungen(dot)de

Königsquellenweg 2a
34537 Bad Wildungen

Beratung mit Herz und Verstand

Aufgabe unserer Pflegeberater ist es, Sie kompetent bezogen auf Ihren individuellen Hilfebedarf, bzw. den Hilfebedarf Ihres Angehörigen zu beraten und Sie auf Wunsch bei der Auswahl von Angeboten zu unterstützen. Hierfür stellt Ihnen der Pflegeberater gerne das notwendige Informationsmaterial zur Verfügung. Unsere Pflegeberater geben Ihnen Informationen zu Fragen rund um das Thema Pflege sowie zu den unterschiedlichen Versorgungs- und Unterstützungsmöglichkeiten sowie die vielfältigen Kombinationsmöglichkeiten vor Ort. Bei Bedarf kommt unserer Pflegeberater auch gerne zu Ihnen nach Hause. Die Pflegeberatung ist für Sie kostenlos.

Wer kann die Pflegeberatung in Anspruch nehmen?

Grundsätzlich kann jeder telefonischen oder persönlichen Kontakt zu uns aufnehmen, der Fragen rund um das Thema Pflege hat oder Unterstützung bei der Bewältigung seines Alltags benötigt. Wir beantworten Ihnen Ihre Fragen und unterstützen Sie bei allen weiteren Schritten, dies kann z.B. auch die Beantragung eines Pflegegrades oder die Organisation einer Haushaltshilfe sein.

Wo ist man versichert?

Alle, die gesetzlich krankenversichert sind, sind automatisch Mitglied in der sozialen Pflegeversicherung ihrer Krankenkasse. Ein gesonderter Antrag zu Aufnahme in die Pflegeversicherung muss also nicht gestellt werden. Privat Krankenversicherte müssen zusätzlich ein gesonderte private Pflegeversicherung abschließen. 

Wann liegt Pflegebedürftigkeit vor?

Pflegebedürftigkeit im Sinne des Gesetzes liegt dann vor, wenn ein Mensch wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Aktivitäten im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in einem erheblichen oder höherem Maß der Hilfe bedarf.

Als Hilfe bei „gewöhnlich und regelmäßig wiederkehrende Aktivitäten“ werden vom Gesetzgeber Hilfen in den folgenden Lebensbereichen verstanden: 

  1. Mobilität
  2. Selbstversorgung
  3. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
  4. kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  5. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  6. Bewältigung und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen

Wie stellt man den Antrag?

Der Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung kann formlos und sogar telefonisch gestellt werden.
Im Anschluss schickt die Pflegekasse oder die private Pflegeversicherung ein Antragsformular. Wer den Antrag stellt, muss sich überlegen, ob Sachleistungen, Geldleistungen oder eine Kombination aus beidem gewünscht sind.

Der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) kommt circa drei bis fünf Wochen nach Antragstellung zu den Betroffenen nach Hause und erstellt ein Gutachten. Pflegende Angehörige und Betroffene sollten sich auf den Besuch des Gutachters gut vorbereiten und gegebenenfalls ein Pflegetagebuch führen. Darin gilt es festzuhalten, wie viel Zeit für welche Leistungen täglich aufgewandt werden muss.

Welche Pflegegrade gibt es?

Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigungen

Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigungen

Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen

Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen

Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigungen mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Was leistet die Pflegeversicherung?

Pflegegrad 1

Grundsätzlich stehen einer Person erst ab Pflegegrad 2 Sachleistungen zu, doch um ein Fortschreiten der Pflegebedürftigkeit zu vermeiden bzw. zu verzögern, werden bereits bei geringen Beeinträchtigungen Hilfen zur Erhaltung der Selbstständigkeit angeboten:

  • Pflegeberatung
  • Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen
  • Versorgung mit Pflegehilfsmitteln
    • technische Hilfsmittel, wie z.B. Pflegebett, Lagerungshilfen
    • medizinische Verbrauchsmaterialien, 
      wie z.B. Einmalhandschuhe, Betteinlagen
  • wohnumfeldverbessernde Maßnahmen 
    wie z.B. Treppenlift, Badumbau, Rollstuhlrampen, etc.
  • zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen
  • monatlicher Zuschuss für digitale Pflegeanwendungen
  • Entlastungsleistungen

Falls mit Pflegegrad 1 dennoch Pflegesachleistungen in Anspruch genommen werden möchten, wird dies nicht von der Pflegekasse übernommen, sondern muss privat bzw. mithilfe des Entlastungsbetrages gezahlt werden.

Pflegegrad 2 - 5

Ab Pflegegrad 2 kann das gesamte ambulante Pflegesachleistungen in Anspruch genommen werden. Dazu gehören:

  • körperbezogene Pflegemaßnahmen, 
    wie z.B. Waschen, Anziehen, Nahrungsaufnahme
  • pflegerische Betreuungsmaßnahmen, 
    wie z.B. Demenzbetreuung, Begleitung bei Aktivitäten
  • Hilfen bei der Haushaltsführung, 
    wie z.B. Putzen, Einkaufen, Kochen

Während Pflegesachleistungen von einem professionellen Pflegedienst ausgeführt werden, besteht die Alternative von einem Angehörigen bzw. einer ehrenamtlich aushelfenden Person Zuhause gepflegt zu werden und zusätzlich Pflegegeld zu beziehen. Es besteht ebenfalls die Möglichkeit, Pflegesachleistungen und Pflegegeld miteinander zu kombinieren.

Sachleistungen

Bei Sachleistungen übernimmt ein ambulanter Pflegedienst die Pflege. Er rechnet die Leistungen zum Höchstbetrag des jeweiligen Pflegegrades direkt mit der Pflegekasse ab.

Geldleistungen

Stattdessen kann der Pflegebedürftige auch selbst Pflegegeld beziehen. Der oder die Betroffene übernimmt damit selbst die Verantwortung für eine ausreichende Pflege. Das Geld wird von der Pflegekasse direkt an die pflegebedürftige Person überwiesen und dient der Weitergabe an die Pflegepersonen des Pflegebedürftigen. 

Kombinationsleistung

Um eine optimale, auf die individuellen Bedürfnisse abgestimmte Pflege zu gewährleisten, ist es möglich, den Bezug von Pflegegeld mit der Inanspruchnahme von Pflegesachleistungen zu kombinieren. Das Pflegegeld vermindert sich in diesem Fall anteilig im Verhältnis zum Wert der in Anspruch genommenen ambulanten Sachleistungen.

Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson

Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse gemäß §39 SGB XI auf Antrag die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege. Sie als Pflegeperson können die Zeit für sich nutzen, um sich zu erholen oder um Termine wahrnehmen zu können.

Entlastungsleistungen

Pflegebedürftige haben Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbetrag gemäß §45b SGB XI. Dieser ist zweckgebunden für Leistungen zur Entlastung von pflegenden Angehörigen sowie zur Förderung der Selbstständigkeit Pflegebedürftiger einzusetzen. Ist das Budget nicht oder nicht vollständig ausgeschöpft, kann der verbliebende Betrag in die darauffolgenden Kalendermonate übertragen werden.

Der Entlastungsbetrag kann genutzt werden für: 

  • Leistungen der Tages- und Nachtpflege
  • Leistungen der Kurzzeitpflege
  • anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, 
    wie z.B. Betreuung und Hilfen bei der Haushaltsführung
     

Ausschließlich bei Pflegebedürftigkeit des Grades 1 kann der Entlastungsbetrag für Leistungen im Bereich der körperbezogenen Selbstversorgung eingesetzt werden, z.B. Körperpflege.

Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit

Patienten haben Anspruch auf Kurzzeitpflege nach § 37c SGB V, 
wenn sie

  • aus dem Krankenhaus entlassen werden
  • aber noch nicht rehafähig sind
  • kein familiäres oder soziales Umfeld zur Versorgung haben

Wo kann ich mehr erfahren?

Weitere hilfreiche Informationen erhalten Sie auch auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit.

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Wie geht es weiter?

Nehmen Sie bitte mit Ihrem Ansprechpartner vor Ort Kontakt auf.