Sie selbst, Ihr Partner, ein Elternteil oder ein anderes Familienmitglied benötigen Unterstützung. Die ambulanten Pflegedienste des Deutschen Roten Kreuzes sorgen dafür, dass diese Hilfe zu Hause in vertrauter Umgebung stattfinden kann; sei es aufgrund von Alter, Krankheit oder einer Behinderung. Unser ambulanter Pflegedienst vor Ort stellt Ihnen gerne ein passgenaues Angebot, abgestimmt auf Ihre jeweilige Situation, zusammen.
Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse auf Antrag die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr. Voraussetzung ist, dass der oder die Pflegebedürftige mindestens sechs Monate in einen Pflegegrad eingestuft ist.
Für die Ersatzpflege übernimmt die Pflegekasse bis zu 1.612 € im Kalenderjahr, diese kann durch einen Pflegedienst aber auch durch andere nahe Angehörige erbracht werden. Auch ein Abruf zur stundenweisen Leistungserbringung ist möglich. Details erhalten Sie bei unserem Team.
Patienten erhalten u.a. Anspruch auf Kurzzeitpflege nach § 37 c SGB V, wenn sie
Der Leistungsanspruch des SBG V ist an die Kurzzeitpflege in der Pflegeversicherung (§ 42 SGB XI) angelehnt:
Liegt Pflegebedürftigkeit vor (ab Pflegegrad 1) haben Personen Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 125€. Dieser ist zweckgebunden für Leistungen zur Entlastung von pflegenden Angehörigen sowie zur Förderung der Selbstständigkeit Pflegebedürftiger einzusetzen. Ist der Entlastungsbetrag im Monat nicht oder nicht vollständig ausgeschöpft, kann der verbliebende Betrag in die darauffolgenden Kalendermonate übertragen werden. Falls am Ende des Jahres noch Leistungsbeträge übriggeblieben sind, können diese bis zum Ende des nächsten Kalenderhalbjahres übertragen werden.
Der Entlastungsbetrag kann genutzt werden für:
anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, z.B. pflegerische Betreuung und Hilfen bei der Haushaltsführung
Ausschließlich bei Pflegebedürftigkeit des Grades 1 kann der Entlastungsbetrag für Leistungen im Bereich der körperbezogenen Selbstversorgung im Sinnen des §36 SGB XI (Pflegesachleistungen) eingesetzt werden, z.B. Körperpflege.
Für pflegebedürftige Personen ab dem Pflegerad 2 können bis zu 40 Prozent des Leistungsbetrages des Pflegesachleistungen für die Kostenerstattung weiterer Leistungen zur Unterstützung im Alltag umgewidmet und eingesetzt werden. (§ 45a SGB XI) Hierfür kann die Kostenerstattung sogar nachträglich beantragt werden, dazu müssen entsprechende Belege bei der Pflegekasse eingereicht werden.