Pflegegrade

Ansprechpartner

Herr
Michael Czurczak


Tel: 05621 78 92-12
michael.czurczak(at)drk-wildungen(dot)de Königsquellenweg 2a
34537 Bad Wildungen

Reform: Änderung der Pflegestufen in Pflegegrade

Die ehemaligen Pflegestufen wurden zum 01.01.2017 durch das Pflegestärkungsgesetz durch fünf Pflegegrade ersetzt. Der jeweilige Pflegegrad einer Person wird von Gutachtern des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) individuell anhand folgender Kriterien ermittelt:

 

Mobilität

Wie beweglich ist die Person? Kann sie sich z.B. selbstständig aufsetzen, Kleidung anziehen oder Treppen steigen?

Kognitive und kommunikative Fähigkeiten

Wie ist die zeitliche und räumliche Orientierung der Person? Kann sie z.B. Fragen beantworten, Bedürfnisse aussprechen und Entscheidungen treffen?

Verhaltensweisen und psychische Problemlagen

Weißt die Person Beeinträchtigungen aufgrund z.B. depressiver, ängstlicher oder aggressiver Verhaltensweisen vor?

Selbstversorgung

Wie selbstständig bewältigt die Person alltägliche Aufgaben? Kann sie sich eigenständig waschen, den Haushalt führen oder Essen zubereiten?

Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen

Benötigt die Person aufgrund von Krankheiten und Behandlungen eine professionelle pflegerische Versorgung, z.B. durch Medikamentengabe, Wundversorgung oder Beatmung?

Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Kann die Person ihren Tagesablauf selbstständig gestalten und mit anderen Menschen in direkten Kontakt treten?

Weitere Informationen können Sie gerne auf der Homepage des MDK nachlesen: https://www.mdk.de/versicherte/pflegebegutachtung/ 

Einstufung in die Pflegegrade

Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigungen

Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigungen

Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen

Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen

Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigungen mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Pflegegrad 1

Grundsätzlich stehen einer Person erst ab Pflegegrad 2 Sachleistungen zu, doch um ein Fortschreiten der Pflegebedürftigkeit zu vermeiden bzw. zu verzögern, werden bereits bei geringen Beeinträchtigungen des Pflegegrades 1 Hilfen zur Erhaltung der Selbstständigkeit angeboten:

  • Pflegeberatung
  • Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen
  • Versorgung mit Pflegehilfsmitteln
    • technische Hilfsmittel, wie z.B. Pflegebett, Lagerungshilfen
    • 40€/Monat für medizinische Verbrauchsmaterialien, wie z.B. Einmalhandschuhe, Betteinlagen 
  • wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (bis zu 4.000 €) 
    z.B. für Treppenlift, Badumbau, Türverbreiterungen etc.
  • zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen
  • 50€/Monat für. digitale Pflegeanwendungen
  • Entlastungsbetrag: 125€/Monat 

     

Falls mit Pflegegrad 1 dennoch Pflegesachleistungen in Anspruch genommen werden möchten, wird dies nicht von der Pflegekasse übernommen, sondern muss privat bzw. mithilfe des Entlastungsbeitrags gezahlt werden.

Pflegegrad 2 - 5

Ab Pflegegrad 2 kann das gesamte ambulante Pflegesachleistungen in Anspruch genommen werden. Dazu gehören lt. §36 PGB II:

  • körperbezogene Pflegemaßnahmen (z.B. Waschen, Anziehen, Nahrungsaufnahme)
  • pflegerische Betreuungsmaßnahmen (z.B. Demenzbetreuung, Begleitung bei Aktivitäten)
  • Hilfen bei der Haushaltsführung (Putzen, Einkaufen, Kochen)

     

Während Pflegesachleistungen von einem professionellen Pflegedienst ausgeführt werden, besteht die Alternative von einer angehörigen bzw. ehrenamtlich aushelfenden Person Zuhause gepflegt zu werden und zusätzlich Pflegegeld zu beziehen. Es besteht ebenfalls die Möglichkeit, Pflegesachleistungen und Pflegegeld miteinander zu kombinieren.

Wenn man selbst oder ein Angehöriger pflegebedürftig wird, kommen viele organisatorische Details auf die Betroffenen zu. Wir beantworten Ihnen die wichtigsten Fragen zur Pflegeversicherung.