Die ehemaligen Pflegestufen wurden zum 01.01.2017 durch das Pflegestärkungsgesetz durch fünf Pflegegrade ersetzt. Der jeweilige Pflegegrad einer Person wird von Gutachtern des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) individuell anhand folgender Kriterien ermittelt:
Wie beweglich ist die Person? Kann sie sich z.B. selbstständig aufsetzen, Kleidung anziehen oder Treppen steigen?
Wie ist die zeitliche und räumliche Orientierung der Person? Kann sie z.B. Fragen beantworten, Bedürfnisse aussprechen und Entscheidungen treffen?
Weißt die Person Beeinträchtigungen aufgrund z.B. depressiver, ängstlicher oder aggressiver Verhaltensweisen vor?
Wie selbstständig bewältigt die Person alltägliche Aufgaben? Kann sie sich eigenständig waschen, den Haushalt führen oder Essen zubereiten?
Benötigt die Person aufgrund von Krankheiten und Behandlungen eine professionelle pflegerische Versorgung, z.B. durch Medikamentengabe, Wundversorgung oder Beatmung?
Kann die Person ihren Tagesablauf selbstständig gestalten und mit anderen Menschen in direkten Kontakt treten?
Weitere Informationen können Sie gerne auf der Homepage des MDK nachlesen: https://www.mdk.de/versicherte/pflegebegutachtung/
Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigungen
Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigungen
Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen
Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen
Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigungen mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
Grundsätzlich stehen einer Person erst ab Pflegegrad 2 Sachleistungen zu, doch um ein Fortschreiten der Pflegebedürftigkeit zu vermeiden bzw. zu verzögern, werden bereits bei geringen Beeinträchtigungen des Pflegegrades 1 Hilfen zur Erhaltung der Selbstständigkeit angeboten:
Entlastungsbetrag: 125€/Monat
Falls mit Pflegegrad 1 dennoch Pflegesachleistungen in Anspruch genommen werden möchten, wird dies nicht von der Pflegekasse übernommen, sondern muss privat bzw. mithilfe des Entlastungsbeitrags gezahlt werden.
Ab Pflegegrad 2 kann das gesamte ambulante Pflegesachleistungen in Anspruch genommen werden. Dazu gehören lt. §36 PGB II:
Hilfen bei der Haushaltsführung (Putzen, Einkaufen, Kochen)
Während Pflegesachleistungen von einem professionellen Pflegedienst ausgeführt werden, besteht die Alternative von einer angehörigen bzw. ehrenamtlich aushelfenden Person Zuhause gepflegt zu werden und zusätzlich Pflegegeld zu beziehen. Es besteht ebenfalls die Möglichkeit, Pflegesachleistungen und Pflegegeld miteinander zu kombinieren.