DRK - Beratung Foto: A. Zelck / DRK-Service…

Pflege-Beratung

Sie selbst oder ein Mitglied der Familie braucht Unterstützung?
Viele Menschen brauchen Hilfe.
Weil sie alt sind oder krank.
Oder wenn sie einen Unfall hatten.
Das Deutsche Rote Kreuz kann helfen und auf Fragen antworten.
Unsere Mitarbeiter finden zusammen mit Ihnen eine Lösung.

Ansprechpartner

Herr
Michael Czurczak

Tel: 05621 - 78 92 - 12
michael.czurczak(at)drk-wildungen(dot)de

Königsquellenweg 2a
34537 Bad Wildungen

Unsere Mitarbeiter haben eine besondere Ausbildung.
Die Mitarbeiter beantworten Ihre Fragen und können Sie beraten.
So bekommen Sie wichtige Informationen und können handeln.
Wir beraten zu den Themen Pflege und Versorgung.
Und welche Unterstützungen Sie bekommen können.
Diese Beratung kann auch bei Ihnen zu Hause sein.
Die Pflege-Beratung ist gratis für Sie.

Für wen ist die Pflege-Beratung?

Jeder kann das Deutsche Rote Kreuz anrufen und Fragen stellen.
Wir beraten Sie gern zu den Themen Pflege und Unterstützung.
Diese Beratung ist für Sie gratis.
Auch nach der ersten Beratung unterstützen wir Sie.
Zum Beispiel wenn Sie einen Antrag stellen müssen.
Vielleicht für eine Pflege-Stufe.
Oder wenn Sie Hilfe im Haushalt brauchen.

Wo ist man versichert?

Alle, die gesetzlich krankenversichert sind, sind automatisch Mitglied in der sozialen Pflegeversicherung ihrer Krankenkasse. Ein gesonderter Antrag zu Aufnahme in die Pflegeversicherung muss also nicht gestellt werden. Privat Krankenversicherte müssen zusätzlich ein gesonderte private Pflegeversicherung abschließen. 

Wer bekommt Leistungen?

Das regelt das Sozial-Gesetz-Buch.
Paragraf 14.
Absatz 1.
Menschen mit Krankheiten und Behinderungen können Leistungen bekommen.
Und nur wenn sie länger als 6 Monate im Alltag Hilfe brauchen.
Die Krankheit oder Behinderung muss also schwer sein.
Nur dann bekommen Sie Leistungen.
Es gibt viele Möglichkeiten. Zum Beispiel:
  • Wenn Sie Hilfe brauchen beim Waschen und Zähne putzen.
  • Wenn Sie nicht allein kochen oder essen können.
  • Wenn Sie nicht allein gehen oder Treppen steigen können.
  • Wenn Sie nicht allein einkaufen können.
Dann brauchen Sie Hilfe im Alltag.
Dann können Sie Leistungen bekommen.
Dazu müssen Sie einen Antrag stellen.
Dabei helfen wir Ihnen.
Die Pflege-Versicherung prüft dann Ihren Antrag.

Wie stellt man den Antrag?

Der Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung kann formlos und sogar telefonisch gestellt werden.
Im Anschluss schickt die Pflegekasse oder die private Pflegeversicherung ein Antragsformular. Wer den Antrag stellt, muss sich überlegen, ob Sachleistungen, Geldleistungen oder eine Kombination aus beidem gewünscht sind.

Der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) kommt circa drei bis fünf Wochen nach Antragstellung zu den Betroffenen nach Hause und erstellt ein Gutachten. Pflegende Angehörige und Betroffene sollten sich auf den Besuch des Gutachters gut vorbereiten und gegebenenfalls ein Pflegetagebuch führen. Darin gilt es festzuhalten, wie viel Zeit für welche Leistungen täglich aufgewandt werden muss.

Es gibt 4 Pflege-Stufen

  • Pflege-Stufe 0
Wenn Sie nur einige Sachen nicht mehr allein machen können.
  • Pflege-Stufe 1
Wenn Sie noch mehr Hilfe benötigen.
Das schwere Wort ist:
Erhebliche Pflege-Bedürftigkeit.
  • Pflege-Stufe 2
Wenn Sie viel Hilfe benötigen.
Das schwere Wort ist:
Schwer-Pflege-Bedürftigkeit.
  • Pflege-Stufe 3
Das ist die höchste Stufe.
Das schwere Wort ist:
Schwerst-Pflege-Bedürftigkeit. Mit Pflege-Stufe 0 bekommen Sie wenig Unterstützung von der Pflege-Versicherung.
Mit Pflege-Stufe 3 bekommen Sie eine hohe Unterstützung.

Was leistet die Pflegeversicherung?

Pflegegrad 1

Grundsätzlich stehen einer Person erst ab Pflegegrad 2 Sachleistungen zu, doch um ein Fortschreiten der Pflegebedürftigkeit zu vermeiden bzw. zu verzögern, werden bereits bei geringen Beeinträchtigungen Hilfen zur Erhaltung der Selbstständigkeit angeboten:

  • Pflegeberatung
  • Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen
  • Versorgung mit Pflegehilfsmitteln
    • technische Hilfsmittel, wie z.B. Pflegebett, Lagerungshilfen
    • medizinische Verbrauchsmaterialien, 
      wie z.B. Einmalhandschuhe, Betteinlagen
  • wohnumfeldverbessernde Maßnahmen 
    wie z.B. Treppenlift, Badumbau, Rollstuhlrampen, etc.
  • zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen
  • monatlicher Zuschuss für digitale Pflegeanwendungen
  • Entlastungsleistungen

Falls mit Pflegegrad 1 dennoch Pflegesachleistungen in Anspruch genommen werden möchten, wird dies nicht von der Pflegekasse übernommen, sondern muss privat bzw. mithilfe des Entlastungsbetrages gezahlt werden.

Pflegegrad 2 - 5

Ab Pflegegrad 2 kann das gesamte ambulante Pflegesachleistungen in Anspruch genommen werden. Dazu gehören:

  • körperbezogene Pflegemaßnahmen, 
    wie z.B. Waschen, Anziehen, Nahrungsaufnahme
  • pflegerische Betreuungsmaßnahmen, 
    wie z.B. Demenzbetreuung, Begleitung bei Aktivitäten
  • Hilfen bei der Haushaltsführung, 
    wie z.B. Putzen, Einkaufen, Kochen

Während Pflegesachleistungen von einem professionellen Pflegedienst ausgeführt werden, besteht die Alternative von einem Angehörigen bzw. einer ehrenamtlich aushelfenden Person Zuhause gepflegt zu werden und zusätzlich Pflegegeld zu beziehen. Es besteht ebenfalls die Möglichkeit, Pflegesachleistungen und Pflegegeld miteinander zu kombinieren.

Sachleistungen

Bei Sachleistungen übernimmt ein ambulanter Pflegedienst die Pflege. Er rechnet die Leistungen zum Höchstbetrag des jeweiligen Pflegegrades direkt mit der Pflegekasse ab.

Geldleistungen

Stattdessen kann der Pflegebedürftige auch selbst Pflegegeld beziehen. Der oder die Betroffene übernimmt damit selbst die Verantwortung für eine ausreichende Pflege. Das Geld wird von der Pflegekasse direkt an die pflegebedürftige Person überwiesen und dient der Weitergabe an die Pflegepersonen des Pflegebedürftigen. 

Kombinationsleistung

Um eine optimale, auf die individuellen Bedürfnisse abgestimmte Pflege zu gewährleisten, ist es möglich, den Bezug von Pflegegeld mit der Inanspruchnahme von Pflegesachleistungen zu kombinieren. Das Pflegegeld vermindert sich in diesem Fall anteilig im Verhältnis zum Wert der in Anspruch genommenen ambulanten Sachleistungen.

Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson

Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse gemäß §39 SGB XI auf Antrag die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege. Sie als Pflegeperson können die Zeit für sich nutzen, um sich zu erholen oder um Termine wahrnehmen zu können.

Entlastungsleistungen

Pflegebedürftige haben Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbetrag gemäß §45b SGB XI. Dieser ist zweckgebunden für Leistungen zur Entlastung von pflegenden Angehörigen sowie zur Förderung der Selbstständigkeit Pflegebedürftiger einzusetzen. Ist das Budget nicht oder nicht vollständig ausgeschöpft, kann der verbliebende Betrag in die darauffolgenden Kalendermonate übertragen werden.

Der Entlastungsbetrag kann genutzt werden für: 

  • Leistungen der Tages- und Nachtpflege
  • Leistungen der Kurzzeitpflege
  • anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, 
    wie z.B. Betreuung und Hilfen bei der Haushaltsführung
     

Ausschließlich bei Pflegebedürftigkeit des Grades 1 kann der Entlastungsbetrag für Leistungen im Bereich der körperbezogenen Selbstversorgung eingesetzt werden, z.B. Körperpflege.

Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit

Patienten haben Anspruch auf Kurzzeitpflege nach § 37c SGB V, 
wenn sie

  • aus dem Krankenhaus entlassen werden
  • aber noch nicht rehafähig sind
  • kein familiäres oder soziales Umfeld zur Versorgung haben

Möchten Sie mehr wissen?

Diese Internet-Seite von der Regierung bietet weitere Informationen an:
http://www.bmg.bund.de/themen/pflege.html
Sie können auch das Beratungs-Telefon anrufen.
Der Anruf ist für Sie gratis.
08 000 365 000

Wie geht es weiter?

Nehmen Sie bitte mit Ihrem Ansprechpartner vor Ort Kontakt auf.