Alle, die gesetzlich krankenversichert sind, sind automatisch Mitglied in der sozialen Pflegeversicherung ihrer Krankenkasse. Ein gesonderter Antrag zu Aufnahme in die Pflegeversicherung muss also nicht gestellt werden. Privat Krankenversicherte müssen zusätzlich ein gesonderte private Pflegeversicherung abschließen.
Der Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung kann formlos und sogar telefonisch gestellt werden.
Im Anschluss schickt die Pflegekasse oder die private Pflegeversicherung ein Antragsformular. Wer den Antrag stellt, muss sich überlegen, ob Sachleistungen, Geldleistungen oder eine Kombination aus beidem gewünscht sind.
Der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) kommt circa drei bis fünf Wochen nach Antragstellung zu den Betroffenen nach Hause und erstellt ein Gutachten. Pflegende Angehörige und Betroffene sollten sich auf den Besuch des Gutachters gut vorbereiten und gegebenenfalls ein Pflegetagebuch führen. Darin gilt es festzuhalten, wie viel Zeit für welche Leistungen täglich aufgewandt werden muss.
Grundsätzlich stehen einer Person erst ab Pflegegrad 2 Sachleistungen zu, doch um ein Fortschreiten der Pflegebedürftigkeit zu vermeiden bzw. zu verzögern, werden bereits bei geringen Beeinträchtigungen Hilfen zur Erhaltung der Selbstständigkeit angeboten:
Falls mit Pflegegrad 1 dennoch Pflegesachleistungen in Anspruch genommen werden möchten, wird dies nicht von der Pflegekasse übernommen, sondern muss privat bzw. mithilfe des Entlastungsbetrages gezahlt werden.
Ab Pflegegrad 2 kann das gesamte ambulante Pflegesachleistungen in Anspruch genommen werden. Dazu gehören:
Während Pflegesachleistungen von einem professionellen Pflegedienst ausgeführt werden, besteht die Alternative von einem Angehörigen bzw. einer ehrenamtlich aushelfenden Person Zuhause gepflegt zu werden und zusätzlich Pflegegeld zu beziehen. Es besteht ebenfalls die Möglichkeit, Pflegesachleistungen und Pflegegeld miteinander zu kombinieren.
Bei Sachleistungen übernimmt ein ambulanter Pflegedienst die Pflege. Er rechnet die Leistungen zum Höchstbetrag des jeweiligen Pflegegrades direkt mit der Pflegekasse ab.
Stattdessen kann der Pflegebedürftige auch selbst Pflegegeld beziehen. Der oder die Betroffene übernimmt damit selbst die Verantwortung für eine ausreichende Pflege. Das Geld wird von der Pflegekasse direkt an die pflegebedürftige Person überwiesen und dient der Weitergabe an die Pflegepersonen des Pflegebedürftigen.
Um eine optimale, auf die individuellen Bedürfnisse abgestimmte Pflege zu gewährleisten, ist es möglich, den Bezug von Pflegegeld mit der Inanspruchnahme von Pflegesachleistungen zu kombinieren. Das Pflegegeld vermindert sich in diesem Fall anteilig im Verhältnis zum Wert der in Anspruch genommenen ambulanten Sachleistungen.
Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse gemäß §39 SGB XI auf Antrag die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege. Sie als Pflegeperson können die Zeit für sich nutzen, um sich zu erholen oder um Termine wahrnehmen zu können.
Pflegebedürftige haben Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbetrag gemäß §45b SGB XI. Dieser ist zweckgebunden für Leistungen zur Entlastung von pflegenden Angehörigen sowie zur Förderung der Selbstständigkeit Pflegebedürftiger einzusetzen. Ist das Budget nicht oder nicht vollständig ausgeschöpft, kann der verbliebende Betrag in die darauffolgenden Kalendermonate übertragen werden.
Der Entlastungsbetrag kann genutzt werden für:
Ausschließlich bei Pflegebedürftigkeit des Grades 1 kann der Entlastungsbetrag für Leistungen im Bereich der körperbezogenen Selbstversorgung eingesetzt werden, z.B. Körperpflege.
Patienten haben Anspruch auf Kurzzeitpflege nach § 37c SGB V,
wenn sie
Nehmen Sie bitte mit Ihrem Ansprechpartner vor Ort Kontakt auf.